Steuernews für Mandanten

Virus

Themenspezial Steuern – CoronaVirus – Teil 2

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

da es aktuell eine Vielzahl von verschiedenen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der aktuellen Situation gibt, möchten wir Ihnen einen Überblick über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bunds und Bayerns geben:

1. Einkommensteuer

Vorauszahlungen:

Auf Antrag ist eine  Herabsetzung entsprechend des voraussichtlichen Jahresergebnis möglich.

Nachzahlungen für Vorjahre:

Auf Antrag sind zinslose Stundungen zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten möglich.

2. Körperschaftsteuer

Vorauszahlungen:

Auf Antrag ist eine Herabsetzung entsprechend des voraussichtlichen Jahresergebnis möglich.

Nachzahlungen für Vorjahre:

Auf Antrag sind zinslose Stundungen zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten möglich.

3. Gewerbesteuer

Vorauszahlungen:

Auf Antrag kann der Steuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen entsprechend dem voraussichtlichen Jahresergebnis herabgesetzt werden.

Nachzahlungen für Vorjahre:

Hier können Stundungsanträge an die Gemeinde gerichtet werden.

4. Umsatzsteuer

Voranmeldungen:

    • Es kann eine Fristverlängerung um bis zu zwei Monate für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen sind, beantragt werden.
    • Es kann eine für zunächst drei Monate eine zinslose Stundung der bis 31.12.2020 fällig werdenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragt werden.

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung:

Auf Antrag kann eine Herabsetzung oder Erstattung genehmigt werden.

Nachzahlungen für Vorjahre:

Auf Antrag kann eine zinslose Stundung zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten genehmigt werden.

5. Lohnsteuer

Es kann eine Fristverlängerung um bis zu zwei Monate für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen sind, beantragt werden.

6. Grunderwerbsteuer

Für vom 1. Januar bis 30. April 2020 verwirklichte Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht, kann eine zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer bis längstens 31. Dezember 2020 beantragt werden.

Bitte beachten Sie aber dringend in allen Fällen,

  • dass Sie hier von der Corona-Krise entsprechend betroffen sein müssen und dies möglicherweise auch nachweisen müssen ,
  • die Finanzämter oder Gemeinden die Anträge auch ablehnen können, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben und
  • die Anträge zum Teil auf vorgegebenen Formularen und mit vorgegebene Prozessen gestellt werden müssen

Bezüglich der Soforthilfe gibt es nun auch eine Definition des Bayerischen Wirtschaftsministeriums:

„Definition zum Liquiditätsengpass: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden

Die Corona-Soforthilfen – egal, ob aus Bundes- oder Landesmitteln ausgezahlt werden, stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie sind in der Steuererklärung für die Ertragsteuern des Jahres 2020 zu berücksichtigen. Neben den Mitteln des Freistaat Bayern können nun auch die Mittel des Bundesprogramms mittels eines elektronischen Antrags angefordert werden (vgl. https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ ). Die Mittel des Freistaat Bayern werden hierbei angerechnet, PDF Anträge können nach dem 31. März 2020 nicht mehr gestellt werden!

Ferner besteht die Möglichkeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Bonus bis zu 1.500 EUR an die Mitarbeiter zu bezahlen um das Engagement, das zahlreiche Beschäftigte in der Krisenzeit gezeigt haben, zu honorieren (vgl. BMF Pressemitteilung 3. April 2020). Die steuerfreien Bonuszahlungen sind gemäß § 1 (1) Nr. 1 SvEV auch sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Auch Mini- Jobbern kann dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Bonus ausgezahlt werden.

Bei allen weiteren rechtlichen Fragen richten Sie sich an unseren Kooperationspartner

Dr. Herzog Rechtsanwälte        
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Wir wünschen Ihnen trotz der Krise erholsame Ostern und bleiben Sie gesund.

Ihr Team von Reinhart & Lindner Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Stand: 14. April 2020

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